Satzung der Kommission für Zeitgeschichte e. V.
Der Verein Kommission für Zeitgeschichte – konstituiert durch die Satzung vom 11. Dezember 1972 – gibt sich folgende neu gefasste Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Kommission für Zeitgeschichte und ist mit dem Zusatz e. V. in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn (VR 3741) eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Rechtsgrundlagen, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Unterhaltung und Förderung einer wissenschaftlichen Kommission, der „Kommission für Zeitgeschichte“, sowie einer Forschungsstelle.
Die Aufgaben der „Kommission für Zeitgeschichte“ und der in ihrem Auftrag arbeitenden Forschungsstelle sind die Anregung, Förderung, Durchführung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten über die Geschichte des deutschen Katholizismus im 20. und 21. Jahrhundert mit ihren Wurzeln im 19. Jahrhundert. Dazu gehören:
- die Sammlung und Auswertung hierzu vorhandenen und entstehenden Archivmaterials,
- die Veranstaltung von Fachtagungen,
- die Vergabe von Forschungsaufträgen,
- die Vermittlung von Forschungsergebnissen und die Beteiligung am politisch-gesellschaftlichen Zeitgespräch.
Für die Kommission für Zeitgeschichte gilt die Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Köln publizierten Fassung.
Die Wissenschaftliche Kommission erfüllt ihre Aufgaben in wissenschaftlicher Unabhängigkeit und nimmt für sich das Recht auf Freiheit von Wissenschaft und Forschung in Anspruch.
Dies umfasst insbesondere die Fragestellung und Methodik ihrer Projekte, sowie die Bewertung der Ergebnisse einschließlich ihrer Verbreitung.
Entscheidungen der Kommission für Zeitgeschichte e. V. in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie die Freiheit im Sinne von § 2 (2), Satz 2 und 3 nicht beeinträchtigen und sich auf die Organisation, auf die Finanzierung und Abstimmung von Forschungsvorhaben beziehen.
Die Kommission für Zeitgeschichte e. V. stellt sicher, dass die Mitarbeiter der Forschungsstelle ihre durch das Grundgesetz und andere Gesetze sowie durch diese Grundordnung verbürgten Rechte wahrnehmen können.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein
Geborene Mitglieder sind
Der Verein hat sechs geborene sowie bis zu zehn weitere, gewählte Mitglieder. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden bei der Berechnung der Zahl „zehn“ nicht mitgezählt. Sie haben unbeschadet dieser Bestimmung Sitz und Stimme im Verein.
- der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz
- der Leiter des Kommissariats der deutschen Bischöfe (Katholisches Büro in Berlin)
- der Generalsekretär des Zentralkomitees der deutschen Katholiken
- der Präsident der Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft
- der Vorsitzende der „Kommission für Zeitgeschichte“
- der erstgewählte der drei stellvertretenden Vorsitzenden der „Kommission für Zeitgeschichte“.
Die Wahl von Mitgliedern erfolgt auf Antrag eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder mit der Mehrheit der Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Legen der Vorsitzende und/oder der erstgewählte der drei stellvertretenden Vorsitzenden der „Kommission für Zeitgeschichte“ gegen eine geplante Wahl oder Zuwahl von Mitgliedern zur Kommission für Zeitgeschichte e. V. Einspruch ein, so bedarf es zur Wahl oder Zuwahl einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kommission für Zeitgeschichte e. V.
Die Mitgliedschaft im Verein kann jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins oder durch Ausschluss beendet werden. Ein Ausschluss kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder erfolgen.
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so können die Anwesenden über die Gegenstände der Tagesordnung beraten. Die Ergebnisse dieser Beratung sind allen Mitgliedern schriftlich zu unterbreiten. Falls nicht die Mehrheit der Mitglieder binnen 30 Tagen widerspricht, gelten die Ergebnisse der Beratung als beschlossen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Bericht und die Entlastung des Vorstandes, über den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung. Außerdem nimmt die Mitgliederversammlung zu den Forschungsprojekten der „Kommission für Zeitgeschichte“ Stellung und gibt aus dem Erfahrungsbereich ihrer Mitglieder Anregungen zu weiteren Forschungen und Fragestellungen.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern des Vereins. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden sowie einem Ersten, Zweiten und Dritten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorsitzende und der Erste stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt. Der Zweite und der Dritte stellvertretende Vorsitzende sind die unter § 3 Ziffer 2 Buchstaben e und f aufgeführten geborenen Mitglieder des Vereins.
Bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden vom Vorstand wahrgenommen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit drei Vierteln seiner Mitglieder. Der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle nacheinander der Erste, Zweite und Dritte stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Verhinderungsfall bedarf keines Nachweises.
§ 7 Geschäftsführung
Die Mitgliederversammlung – oder in ihrem Auftrag der Vorstand – bestellt einen haupt- oder einen nebenamtlichen Geschäftsführer. Einzelheiten der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 8 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das etwa vorhandene Vereinsvermögen, soweit es die Deckung der Verbindlichkeiten übersteigt, an den Verband der Diözesen Deutschlands mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2 (1) zu verwenden.
§ 9 Sonderbestimmung
Der Vorsitzende ist ermächtigt, Änderungen der vorstehenden Satzung, die vom Registergericht verlangt werden sollten, selbständig vorzunehmen, soweit diese sachlich von geringer Bedeutung sind.
§ 10 Übergangsbestimmung
Die zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft gilt für alle gewählten Mitglieder ab dem Inkrafttreten der Satzungsänderung.
Die gewählten Mitglieder, die bereits vor der Satzungsänderung in § 3 Mitglieder der Kommission für Zeitgeschichte e. V. waren, bleiben Mitglieder mit folgender Maßgabe für ihre künftige Mitgliedschaft: Die Mitglieder mit den Anfangsbuchstaben A–M sind Mitglieder auf zwei Jahre und können nach den Bestimmungen der geänderten Satzung im Herbst 2004 wiedergewählt werden. Die Mitglieder mit den Anfangsbuchstaben N–Z sind Mitglieder auf vier Jahre und können nach den Bestimmungen der geänderten Satzung im Herbst 2006 wiedergewählt werden.
Bonn, 16. März 2017
Dr. Hans Reckers
Vorsitzender